Rechtliches und Tipps zur Probefahrt…

Die gute Vorbereitung einer Probefahrt ist sehr wichtig und was Sie darüber wissen sollten…

Rechtliches und der Versicherungsschutz bei einer Probefahrt

Probefahrten bei Fahrzeughändler:

Meist sind die Fahrzeuge bei einem seriösen Händler vollkaskoversichert. Fragen Sie unbedingt auch nach, wie hoch die Selbstbeteiligung im Falle eines Schadens ist. Verfügt der Händler für das Fahrzeug über keine Vollkaskoversicherung und kommt es während der Probefahrt zu einem Unfall, so muss der Händler für den verursachten Unfallschaden aufkommen. Dies gilt natürlich nur, wenn der Unfall nicht grob fahrlässig verursacht wurde, bzw. Sie der Geschädigte sind.

Probefahrt mit einem Privatfahrzeug:

Bei einer Probefahrt mit einem Fahrzeug eines Privatanbieters ist die Rechtslage anders: Im Falle dass für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung (also nur Haftpflichtversicherungsschutz) besteht und es zu einem Unfall kommt der von Ihnen verursacht wurde, müssen Sie als Probefahrer / Verursacher für den entstandenen Schaden aufkommen, und dies auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. Ebenso gilt dies auch für den entstandenen Schaden an dem Probefahrzeug, also Vorsicht das kann sehr teuer werden!

(Einfach: Die Haftpflichtversicherung begleicht den entstandenen Schaden des Geschädigten – dennoch den eigenen Schaden am Probefahrzeug müssen Sie aber selbst begleichen!)

Wenn Sie sich nicht sicher sind und Ihnen das Risiko zu hoch ist, verzichten Sie auf eine Probefahrt und lassen Sie das Fahrzeug von einem Profi überprüfen.

An dieser Stelle sollte auch noch erwähnt werden: Wenn der Verkäufer von Ihnen den Personalausweis und den Führerschein sehen möchte, ist dies durchaus legitim und wird unter anderem vom Gesetzgeber verlangt.

Denn wenn er Sie ohne gültige Fahrerlaubnis fahren lässt, verliert er zum einen seinen Versicherungsschutz und zu anderen ist das dann gem. § 21 StGB – „Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins“ – dies ist dann mit einer entsprechenden Strafe und sechs Punkten im Verkehrsregister in Flensburg verbunden.

Weiter kommt auch die Kaskoversicherung nicht dafür auf, wenn der Probefahrer mit dem / ihren Fahrzeug auf Nimmerwiedersehen verschwindet.

Kauf eines Fahrzeuges mit Zulassung

Wenn Sie ein Fahrzeug mit Zulassung kaufen, so geht die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Haftpflichtversicherung kraft Gesetz auf Sie als Käufer über. Sowohl Sie als auch der Verkäufer müssen den Vorgang (Mitteilungspflicht) dem Versicherer binnen einer Woche mitteilen.

Genauso muss auch die Umschreibung / Ummeldung bei der Zulassungsstelle laut Gesetzt binnen weniger Tage erfolgen (spätestens nach einer Woche). Ansonsten kann dies steuerrechtliche Konsequenzen haben oder im Schadenfall zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen…

Sollten Sie auf Nummer sicher gehen wollen, kann z.B. ein „Kurzzeitkennzeichen“, bzw. eine sog. „Rote-Nummer“ von großem Vorteil sein.

Sind Fahrzeugmängel vorhanden?

Sie sollten besonders vorsichtig sein, wenn Sie Mängel am Fahrzeug feststellen, oder der Anbieter Sie darauf hinweist.

  • Verlangen Sie möglichst bei Unfallschäden die Reparaturrechnung oder den Kostenvoranschlag, bzw. das Gutachten, vertrauen Sie nicht auf mündliche Aussagen.
  • Vereinbarungen und Zusicherungen wie z.B. „Der Schaden wird noch repariert“ usw. sollten Sie sich immer schriftlich bestätigen lassen. Listen Sie möglichst die Schäden im einzelnen genau auf. („Wer schreibt der bleibt!“)
  • Sollten Sie sich unsicher sein, oder Sie die Schäden / Mängel nicht einschätzen können: lassen Sie das Fahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen begutachten. Der Verkäufer sollte einer Untersuchung durch einen unabhängigen Prüfer auf jeden Fall zulassen.

Die freien Kfz-Sachverständigen in Ihrer Nähe, sowie auch die bekannten Prüforganisationen beraten Sie hierzu gerne und stehen Ihnen als kompetente und vertrauenswürdige Partner zur Seite.

Autor / Verfasser: 

Paul Orthuber e.K.

freier Kfz-Sachverständiger

Gallmeierstraße 1c

D- 84032 Landshut 

Tel.: +49 871 33009319 / +49 871 1438246 / +49 175 6982612

Fax: +49 871 1438247

info@kfz-sv-orthuber.de / orthuber.paul@hotmail.de / orthuber.paul@gmail.com

www.kfz-sv-orthuber.de / www.orthuber-landshut.de / www.kfz-gutachter-muc.de

www.kfz-gutachter-nürnberg.de / www.kfz-gutachter-münchen.net 

Bildquelle: 

http://www.pixelio.de und eigene Aufnahmen.

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