Für den Kfz-Sachverständigen oben so für den erst offensichtlich regulierungspflichtigen Versicherer ist es oft sehr schwer den tatsächlichen Verursacher von Unfallschäden auszumachen. Den der Versicherer hat meist nur Kenntnis von dem Schadenbericht und dessen Inhalt der eingereicht wurde.
Damit ist natürlich auch die Frage verbunden, wer ist wirklich derjenige der den Schaden regulieren (bezahlen) muss?
Selbstverständlich ist der Kfz-Sachverständige verpflichtet über die für Ihn ersichtliche Plausibilität Auskunft zu geben. Meist kann er aber nur ausweichend auf die Schadenakte / Schadenunterlagen verweisen da er nur einen Auftrag zur Feststellung der Schadenhöhe erhält, dies sowohl vom Geschädigten wie auch vom Versicherer.
Im Normalfall sieht der Sachverständige auch nur ein Fahrzeug, eben nur das – das er zu begutachten hat!
Zitat: Das Ganze ist mehr, als die Summe seiner Teile…
Wer war hier wohl der Verursacher – der VW Touareg oder der Holzrückezug?
Zu ihrer Information: Der Holzrückezug ist als selbstfahrende Arbeitsmaschine in der Bertriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens versichert.
Der VW Touareg ist bei einem anderen Versicherer Vollkasko mit 1.000,- € Selbstbeteiligung versichert – bei dem VW handelt es sich um das Fahrzeug des Unternehmers!
Im Falle dass der Holzrückezug der Verursacher war, ist die Betriebshaftpflichtversicherung nicht verpflichtet den Schaden zu übernehmen. Da in der Regel betriebsinterne Schäden von der Haftung meist durch die vertragliche Regelung ausgeschlossen sind.
Aber auch die Vollkaskoversicherung tritt normalerweise nicht in die Haftung ein, da es sich hierbei um keinen Unfall im Sinne der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ handelt.
(In den AKB § 12 II f) heißt es: durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis…)
In diesem Fall war eindeutig das Holzrückefahrzeug der Verursacher des Schadens.
Der Abrieb an dem Touareg ist durch das Durchdrehen des rechten Hinterrades entstanden…
Das heißt in diesem Fall, der Unternehmer bleibt auf den Schaden von ca. 9.000,- € sitzen und muss ihn selbst berappen.
Für Rückfragen udgl. stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und beraten Sie gerne…
Autor / Verfasser:
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