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Verkehrsunfall meist eine unangenehme Angelegenheit…

Ein Verkehrsunfall ist meistens eine nerven aufreibende Angelegenheit, die durchaus Bildviel Ärger und Aufwand nach sich ziehen kann. Wenn es dazu noch zu Verlusteinbußen kommt und die Versicherung die Zahlung verweigert, wird für viele Unfallbeteiligte der Unfall zum reinsten Alptraum und führt zu schlaflosen Nächten.

Damit es nicht soweit kommt, sollte jeder Verkehrsteilnehmer seine Pflichten und Rechte kennen und diese auch entsprechend nutzen.

BildEs gilt grundsätzlich der § 249 BGB – Art und Umfang des Schadenersatzes; wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bekommt seine Kosten vom Schädiger, bzw. Unfallverursacher ersetzt. Dies beinhaltet sowohl Reparaturkosten und Anwaltshonorar, wie auch Leihwagen- und / oder Nutzungsausfall-, Gutachterkosten und so weiter. Letztere sind in der Regel erforderlich, um den Schaden am Fahrzeug objektiv festzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. Ohne eine fachkundige Dokumentation in Form eines Gutachtens kann es zu bösen Überraschungen kommen. Nicht selten gerät ein Geschädigter vor Gericht in die Situation, dass er mangels Beweisen eine Teilschuld zugesprochen bekommt.

BildEin solcher Umstand lässt sich meist nur dann verhindern, wenn es ein aussagekräftiges Gutachten von einem ausgebildeten unabhängigen Sachverständigen gibt. Ein qualifizierter Gutachter sollte wissen, worauf es bei der Unfallschadenaufnahme und bei der späteren Gutachtenerstellung ankommt. Bereits ein einziger Satz oder eine falsche Angabe im Gutachten und / oder im Unfallbericht können dazu führen, dass das Gutachten wertlos wird und im nach hinein ein neues Gutachten erstellt werden muss. Dies ist jedoch meist nicht so einfach, allem voran dann nicht, wenn das Unfallfahrzeug bereits entsorgt oder repariert wurde.

Viele Betroffene wissen nicht, dass sie selbst, nach der geltenden Rechtsprechung einen Anwalt, Gutachter und Werkstatt nach ihrer Wahl bestimmen dürfen und nicht auf die Vorgaben der eintrittspflichtigen Versicherung angewiesen sind, bzw. diese noch weniger befolgen müssen.

BildDennoch versuchen viele Versicherungsunternehmen über ihre Servicehotline den Geschädigten von seinem Recht abzuhalten. Die verantwortliche Versicherung muss den Sachverständigen und bei Bedarf auch einen Anwalt ihres Vertrauens bezahlen, es sei denn, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt. Von einem solchen Bagatellschaden ist immer dann auszugehen, wenn der Schaden unter ca. 750 Euro liegt. Ein seriöser freier Sachverständiger kann hier den Geschädigten entsprechend beraten und zur Klärung der Sachlage beitragen. Er kennt die Möglichkeiten der Schadensregulierung und kann für den Geschädigten zur wichtigen Stütze werden.

Fazit: Falls Sie sich als Geschädigter nicht sicher sind, wenden Sie sich an einen freien Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständigen oder einen Anwalt Ihres Vertrauens -hier bekommen Sie sicherlich kompetente Auskunft über die nötigen Schritte und der gleichen mehr.

Autor / Verfasser:

Paul Orthuber e.K.

Freier Kfz-Sachverständiger

Gallmeierstraße 1c

D- 84032 Landshut

Tel.: +49 871 33009319 / +49 871 1438246 / +49 175 6982612

Fax: +49 871 1438247

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Besuch einer Kfz-Werkstatt: Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser!


Worauf Sie beim Besuch einer Kfz-Werkstatt achten sollten!

Viele Fahrzeugbesitzer haben Bedenken, wenn Sie ihr mobiles Schätzchen zum Service, Reparatur oder Überprüfung in der Kfz-Werkstatt abgeben.

Werden wirklich alle Schäden gefunden und behoben?

Wie hoch wird die Rechnung sein?

Das Kfz-Sachverständigenbüro Paul Orthuber e.K. aus 84032 Landshut gibt Tipps, was Sie bei einem Kfz-Werkstattbesuch beachten sollten.

Beim Kostenvoranschlag – auch auf Details achten!

Der Kostenvoranschlag ist in der Regel die Grundlage für den späteren Werkvertrag und somit bildet er auch die voraussichtliche Abschlussrechnung. Daher sollte er so detailliert wie möglich ausgearbeitet sein. Hierzu zählen die genaue Auflistung aller notwendigen Arbeiten nach Art und Umfang, die voraus benötigte Arbeitszeit, Materialkosten und nicht zuletzt die Mehrwertsteuer.

In einem seriösen erstellten Kostenvoranschlag haben so Positionen, wie z.B. Kleinteile, Reinigungsmaterial, Entsorgungskosten udgl. nichts verloren.

Für den Kostenvoranschlag selbst wird nur dann eine Zahlung fällig, wenn dies zuvor mit Ihnen vereinbart wurde.

Ausnahmen können allerdings gelten, wenn eine Reparatur des Schadens von vornherein nicht zu erwarten ist. Z.B. bei einer fiktiven Abrechnung mit einem Versicherer bei einem kleinen Haftpflichtschaden (Bagatellschaden bis zu 750,- €), oder das Fahrzeug soll unrepariert veräußert werden usw..

Kostenobergrenze vereinbaren!

Nicht immer ist ein Kostenvoranschlag möglich. Wenn das Autohaus zunächst die Art und die Höhe des Schadens feststellen muss, dann sollten der Auftraggeber und die Werkstatt vereinbaren, dass bei Überschreitung einer bestimmten Kostenobergrenze der Kunde sofort informiert und das weitere Handeln abgesprochen, bzw. vereinbart wird.

Bei Routinearbeiten, wie beispielsweise Öl- oder Reifenwechsel, bieten manche Werkstätten, wie z.B. die A.T.U´s, 1a-autoservice, autoPartner und viele weitere Festpreise an.

Sind routinemäßige Servicearbeiten von Nöten; wie z.B. Kundendienst nach entsprechender Laufleistung oder Zeit finden Sie meist in ihren Fahrzeugunterlagen die nötigen Informationen was zu deren Umfang gehört und was nicht.

Darüber hinaus verfügt der professionelle Servicebetrieb über die nötigen Checklisten die für eine nach Herstellervorgaben vorgeschriebene Abarbeitung des Kundendienstes / Services erforderlich sind. Freie Werkstätten bedienen sich hierzu meist der von der Fa. Autodata herausgegebenen Listen, in den die benötigten Teile, sowie auch die Richtzeiten für die erforderlichen Arbeiten aufgeführt sind. Lassen Sie sich diese zeigen und vergleichen sie diese mit dem Kostenvoranschlag. Der solide und routinierte Serviceberater / Kfz-Meister im Servicebetrieb ihrer Wahl wird dies ohnehin unaufgefordert machen.

Doch auch bei individuellen Arbeiten gilt: „Lassen Sie sich die Preise, incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer nennen und bestehen Sie immer auf einen Durchschlag des von ihnen gezeichneten Auftrages und nehmen Sie diesen mit.

Ungereimtheiten sind dann nicht mehr möglich“, so der Ratschlag des Kfz-Sachverständigen.

Der solide Kfz-Servicebetrieb nimmt an regelmäßigen Servicetests die von verschiedenen Organisationen, wie z.B. vom ADAC, der DEKRA, TÜV Süd Auto Service GmbH und weiteren durchgeführt werden teil.

Deren Sachverständige kontrollieren die Arbeitsweise des zu prüfenden Betriebes anhand eines Punktekatalogs. Der Prüfkatalog reicht von der Auftragsannahme bis hin zu eingebauten Fehlern in einem Kunden-Fahrzeug das der Kfz-Werkstatt unwissentlich zur Durchführung der Servicearbeit gestellt wird.

Sollten Sie selbst Interesse haben, an einem „Werkstatttest“ teilzunehmen, so bieten die Online-Plattformen der diversen Organisationen hierzu die Möglichkeit sich einzutragen und die meisten gegen eine Aufwandentschädigung mitzumachen.

Der dadurch qualifizierte Kfz-Servicebetrieb wird diese Auszeichnung auch in seinen Kundenräumen, bzw. im Annahmebereich seinen Kunden zur Schau stellen, so der ehemalige freie Werkstatttester und Kfz-Sachverständige.

Bei der Abholung, vor der Heimfahrt!

Ist ihr Fahrzeug abholbereit und wieder fit; so sollte der Kunde erst die Werkstattrechnung und die beigefügten Unterlagen, wie z.B. Checklisten, Protokolle und weitere prüfen, bevor es wieder auf die Reise in die heimische Garage geht.

Augen auf bevor Sie den Servicebetrieb verlassen! Entdecken Sie, dass ihr Fahrzeug nach der Reparatur immer noch die Beule hat, oder der Ölverlust nicht richtig repariert wurde, melden Sie den übersehenen Mangel sofort der Werkstatt.

Es sollte auch eine Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden hin erfolgen; wie z.B. Lackabplatzungen, weitere Dellen, Verschmutzungen, sowie sollte auch nach Möglichkeit der Unterboden in Augenschein genommen werden, den hier kommt es des Öfteren zu Verformungen die durch Hebebühnen verursacht werden.

Auch die Alt-Teile bei größeren Reparaturen sollten Sie sich zeigen lassen und ggf. mitnehmen. So kann eine spätere Überprüfung noch stattfinden, so der Kfz-Sachverständige.

Bei einem Mangel sollten Sie die Zahlung nur unter Vorbehalt leisten und dies auch auf dem Abholschein, bzw. der Rechnung vermerken. „Ein Kfz-Fachbetrieb haftet zwei Jahre lang für seine erbrachte Leistung. Dennoch verkürzen viele Werkstätten diese Frist vertraglich auf zwölf Monate“ – fragen Sie nach! “ Treten in dieser Zeit Fehler oder Mängel auf, sollte der Kunde sie unverzüglich und schriftlich der Werkstatt melden und Nachbesserung verlangen (§ 635 BGB) – nähere Auskünfte kann Ihnen sicherlich der Anwalt Ihres Vertrauens geben.

Dabei ist es wichtig, dass der Kfz-Werkstatt eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wird. Weigert sich der Kfz-Servicebetrieb, so kann der Kunde die Werkstatt wechseln und die Arbeiten anderweitig durchführen lassen. Die Kosten muss dann die erste Werkstatt tragen. Natürlich gibt es auch hierzu Ausnahmen; wenn die Nachbesserung mit derart hohe Kosten verbunden wäre, dass sie für die Kfz-Werkstatt völlig unzumutbar wären.

Auch hierzu sollten Sie einen Anwalt ihres Vertrauens konsultieren. Dieser wird Sie sicherlich richtig und fachlich kompetent beraten und ggf. die weiteren nötigen Schritte in die Wege leiten, so der Kfz-Sachverständige, Paul Orthuber aus 84032 Landshut.

(857 Wörter, 6335 Zeichen)

 

Verfasser:

Paul Orthuber, Gallmeierstraße 1c, 84032 Landshut

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Alle Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind deshalb ohne Gewähr. Für Ihren Erfolg sind Sie ganz alleine selbst verantwortlich!

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Unfall durch Schlagloch…


Unfall durch Schlagloch, der Fachanwalt und der Kfz-Sachverständige

Frage:

Heute ist es mir leider auch passiert. Auf dem Weg zur Arbeit habe ich ein Bau- / Schlagloch übersehen und einer meiner Reifen ist geplatzt und der Unterbodenschutz an meinem Fahrzeug ist aufgerissen.

Nun, kann ich Schadenersatz geltend machen?

Antwort:

So manche unserer Straßen gleichen nach dem langen Winter und durch die vielen Baustellen eher einem eidgenössischen Käse als einem nutzbaren Verkehrsweg. Es ergibt sich nun die Frage; ob sie im Falle eines Unfalls aufgrund von Bau- und/oder Schlaglöchern Ersatzansprüche durchsetzen können? Leider lässt sich diese Frage nicht mit Sicherheit beantworten, dennoch sollten sie umgehen reagieren und einen Fachanwalt sowie einen Kfz-Sachverständigen ihres Vertrauens mit der Beweissicherung beauftragen.

Verantwortlich für den Zustand der Verkehrswege ist der jeweilige Straßenbauträger, meist ist dies die Kommune, Kreis oder das jeweilige Bundesland. Eine Haftung trifft diese aber nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Aber es kommt darauf an, ob das Loch bekannt war oder hätte erkannt und bekannt sein müssen, und ob ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden.

Waren Sie der erste Autofahrer, der das Schlagloch überfahren hat, so kann es schon schwierig sein, ein Verschulden nachzuweisen. Ist der Zustand des Abschnittes bekannt, weil es schon zu mehreren Unfällen gekommen ist, stellt sich nun die Frage, ob Sicherungsmaßnahmen eingeleitet wurden und ob diese sich auch ausreichend darstellten. Hier sind Warnschilder, Beschränkung der Geschwindigkeit oder auch im Extremfall eine Sperrung des Straßenabschitts denkbare Maßnahmen.

Zu guter Letzt stellt sich immer die Frage eines Mitverschuldens. Dazu kann Ihnen ein Fachanwalt mit Rat und Tat zur Seite stehen, sowie der Kfz-Sachverständige mit der Beweissicherung und der Schadensaufnahme an ihrem Fahrzeug.

Sie möchten nach einem „Schlaglochunfall“ Ansprüche anmelden, sollten Sie am besten Fotos von der Unfallstelle machen, auf den auch die Tiefe des Schlagloches und evtl. die Beschilderung, usw. erkennbar ist. Idealerweise haben Sie auch Zeugen, die den Vorgang bestätigen können, dass Sie mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sind. Sie als Fahrer trifft nämlich die Beweislast dafür, dass der Träger seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat.

Weitergehende Informationen zum Thema „Verkehrssicherung sowie zu den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – RSA 95 “ kann Ihnen das z.B. das Kfz-Sachverständigenbüro Paul Orthuber e.K. aus 84032 Landshut geben.

(365 Wörter, 2601 Zeichen)

 

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Neue Homepage von Paul Orthuber e.K. – freier Kfz-Sachverständiger, 84032 Landshut


Neue Kfz-Gutachter Webseite von Paul Orthuber e.K., 84032 Landshut

Der freie Kfz-Sachverständige, Paul Orthuber aus 84032 Landshut hat seine Internetpräsenz neu aufgebaut. Nun erstrahlt die Website im neuen modernen Glanz. Das neue und fundierte Dienstleistungsangebot des Kfz-Gutachters sind nachfolgend genannte: Kfz-Schadengutachten im Haftpflichtfall, Kfz-Schadengutachten im Kaskofall, Gebrauchtwagenbewertung auf der Basis von Audatex / SchwackeListe, technische Kfz-Gutachten, Reparaturbestätigung, Beweissicherung, Spurensicherung, Kaufbetrugsermittlung usw. .

Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit des Sachverständigenbüros sind die Sparten der Campingfahrzeuge, Transporter, Nutzfahrzeuge, Bau- und Landmaschinen sowie der Kommunalmaschinen.

Die enge Zusammenarbeit mit Anwälten, Geschädigten und Versicherer soll wie gewohnt weitergeführt und in Zukunft nach Möglichkeit noch weiter ausgebaut, mit dem Ziel dem Klienten die Best mögliche Dienstleistung zu liefern.

Der Sachverständige ist für Sie zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit mobil zu erreichen, sowie auch die neue Homepage die Möglichkeit bietet einen Auftrag Online zu erteilen.

(139 Wörter, 1150 Zeichen)

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Paul Orthuber, Gallmeierstraße 1c, 84032 Landshut

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Eine professionelle Fahrzeugbewertung spart Ärger, Geld und Zeit…

Neutrale Fahrzeugbewertung durch angestellte und freie Sachverständige, Organisationen und Werkstätten?

Es gibt vielerlei Anlässe und Gründe eine „Fahrzeugbewertung“ durchführen zu lassen. Ein Grund hierfür könnte zum Beispiel sein, dass man einen kleinen Fahrzeugschaden durch Selbstverschulden verursacht hat, oder sich ein kleiner Unfall ereignet hat bei dem man nicht selbst Schuld war, den Unfallschaden reparieren lassen muss oder das Fahrzeug unrepariert verkaufen möchte. Natürlich könnte es auch sein, dass sich Ihre berufliche, familiäre Lage verändert oder einfach nur ein anderes Fahrzeug als besser für Sie geeignet erscheint oder Ihnen gefällt und aus diesem Grunde das Fahrzeug zurückgegeben oder veräußert werden soll.

Andere Fahrzeugbesitzer lassen eine Fahrzeugbewertung durchführen, um sich einen Anhaltspunkt über den tatsächlichen Wert zu verschaffen, zum Beispiel bei evtl. geplanten An- oder Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges.

Viele freie Sachverständige unterstützen auch beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch eine Besichtigung des Wagens und prüfen zum Beispiel die Fahrzeugunterlagen auf Vollständigkeit, Unfallfreiheit und den Zustand. Weiter können visierte Sachverständige auch Aussagen bezüglich der internationalen, europäischen, nationalen oder regionalen Marktgängigkeit zu dem betreffenden Fahrzeug geben.

Zum Beispiel; ein Opel Astra mit 60 PS und Automatikgetriebe lässt sich aller Wahrscheinlichkeit nach regional kaum verkaufen und sollte daher möglichst europaweit angeboten werden. Ein anderes Beispiel ist, Sie wollen einen VW Passat TDI möglichst in Schwarz kaufen, so werden Sie auf dem regionalen Markt eine breite Palette von geeigneten Fahrzeugen vorfinden.

Wie wird eine Fahrzeugbewertung durchgeführt?

Das Fahrzeug wird zunächst einer optischen Sichtprüfung unterzogen und anschließend die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Fahrzeugteile geprüft. Weiter spielen der Verschleiß, eventuell festgestellte optische und/oder technische Mängel und Schäden, Alter, Ausstattungsmerkmale und nicht zuletzt die Laufleistung eine wichtige Rolle bei der Bewertung. Zum Beispiel; ein Audi A4 1,6 Lit. – Benziner mit einer Laufleistung von 85.000 KM (lt. Tacho) und drei Jahre alt, lt. Serviceheft wurde der letzte Service vorschriftsmäßig vor einem Jahr bei 60.000 KM gemacht. Das würde dann heißen es ist demnächst ein großer Kundendienst mit Zahnriemenwechsel bei dem Fahrzeug fällig. Wie sich hier schon erkennen lässt ist eine seriöse und qualitativ hochwertige Fahrzeugbewertung allemal ihr Geld wert wenn Sie von einem unabhängigen und visierten Sachverständigen durchgeführt wird.

Leider werben manche mit hochtrabenden Wörtern und Schleuderpreisen – hier sollten Sie größte Vorsicht walten lassen. Noch wichtiger ist es wenn Sie ein Fahrzeug kaufen möchten, wie man oft Lesen kann! Sie sollten jemanden der sich mit Fahrzeugen auskennt mitnehmen der Sie berät, denn auch hier ist größte Vorsicht geboten. Weiter sollte darauf geachtet werden, dass sich das Fahrzeug in einem gepflegten und sauberen Zustand befindet und ob ein Serviceheft mit regelmäßigen Wartungseinträgen, möglichst mit Rechnungskopien vorgelegt werden kann. Bei kleinen Unfällen ist das Ausmaß des Schadens oft für das ungeschulte Auge kaum sichtbar. Dennoch können diese Schäden beim Fahrzeugverkauf vor allem bei hochwertigen Fahrzeugen den Preis erheblich mindern oder der Käufer zahlt einen viel zu hohen Preis. Auch die Trickkiste der professionellen Fahrzeugaufbereitung lässt so einiges zu, dass für den normalen Käufer vor allem optische Schäden nicht mehr sichtbar sind.

Viele Sachverständige scheuen natürlich das Resultat, dass nach der Fahrzeugbewertung der tatsächliche Wert viel tiefer ausgewiesen wird als der Kunde dies erwartet.

Bei unerfahrenen Fahrzeugkäufer und –verkäufer ist es sehr ratsam professionelle Hilfe bei der Wert- und Zustandsermittlung des Fahrzeugs in Anspruch zu nehmen. Fahrzeugbewertungen werden von allen bekannten Prüforganisationen, freien Sachverständigen und Werkstätten angeboten. Wobei meist die diversen Prüforganisationen mit den Werkstätten in einer engen geschäftlichen Verbindung stehen und dadurch natürlich auch ein gewisses eigenes Interesse verfolgen. Insbesondere dann wenn Sie Ihr Fahrzeug bei demselben Autohaus in Zahlung geben wollen sollten Sie größte Vorsicht walten lassen, den eine sogenannte Fahrzeugbewerterin / -bewerter ist noch lange kein erfahrener freier Kfz-Sachverständiger der ungebunden und weisungsfrei arbeitet.

Die meisten Bewertungen beruhen auf der Basis der sogenannten SchwackeListe, die ständig aktualisiert wird. Anhand dieser wird dann der Wert von Gebrauchtfahrzeugen für Händler und/oder private Nutzer ermittelt. Sie können die Fahrzeugbewertung nach Schwacke auch selbst online durchführen. Jedoch werden hierbei keine werterhöhende oder –mindernde Zustände erfasst, dennoch können Sie sich einen schnellen ersten Überblick zu dem tatsächlichen Wert des betreffenden Fahrzeugs verschaffen.

Geben Sie also acht beim Kauf oder Verkauf eines Fahrzeugs!

Verfasser:

Paul Orthuber – freier Kfz-Sachverständiger, Gallmeierstraße 1c, 84032 Landshut

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D- 84032 Landshut

Tel.: 0871-1438246, Mobil: 0175-6982612

Fax: 0871-1438247

Mail: orthuber.paul@hotmail.de / orthuber@audatex.de

Internet: http://www.kfz-sv-orthuber.de

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